Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 29.09.2022


Mit dem Einloggen in einer Webapp der SupraTix GmbH erklären Sie sich mit den folgenden Nutzungsbedingungen einverstanden:


  1. Geltungsbereich
    1. Geltungsbereich
      1. SupraTix GmbH, Bautzner Str. 45-47, 01099 Dresden (nachfolgend „SupraTix“ genannt) hat die intelligente Lernplattform „SupraTix“ entwickelt.
      2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten ausschließlich für die Nutzung der Lernplattform durch Lizenznehmender, welche mit Hilfe von Modulen einschließlich etwaiger Zusatzprogramme (auch kurz „Software“) Content erstellen und im SupraTix Marktplatz zur Verfügung zu stellen.
      3. Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten die vorliegenden AGB auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Für den Fall, dass der Lizenznehmender diese AGB nicht gelten lassen will, hat er dies SupraTix vorher in Textform anzuzeigen. Abweichenden (Geschäfts-)Bedingungen des Lizenznehmendens oder Dritter wird widersprochen. Daher finden die Geschäftsbedingungen des Lizenznehmendens oder Dritter auch dann keine Anwendung, wenn SupraTix ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht oder wenn SupraTix auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Lizenznehmendens oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist.
  2. SupraTix Marktplatz
    1. Widerrufsrecht

      Widerrufsbelehrung

      Widerrufsrecht

      Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

      Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (SupraTix GmbH, Bautzner Str. 45-47, 01099 Dresden, Tel.: +49351948400, Telefax: +49351948399, E-Mail-Adresse: widerruf@supratix.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren.

      Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

      Folgen des Widerrufs

      Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrages bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

      Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.


    2. Benutzerkonto
      1. Um Leistungen von SupraTix in Anspruch nehmen zu können, muss sich der Lizenznehmender als Nutzer dauerhaft registrieren und ein Benutzerkonto anlegen. Das Benutzerkonto ist kostenlos und dient der Vereinfachung künftiger Vertragsabwicklung.
      2. Die Registrierung erfolgt durch Eingabe der erforderlichen Daten in ein dafür vorgesehenes Onlineformular. Die für die Registrierung erforderlichen Daten sind vom Lizenznehmender vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben.
      3. Bei der Registrierung wählt der Lizenznehmender ein Passwort. Der Lizenznehmender ist verpflichtet, das Passwort geheim zu halten und es Dritten keinesfalls mitzuteilen.
      4. Wer bereits registriert ist, kann nicht nochmals registriert werden (keine "Doppelmitgliedschaft").
      5. SupraTix ist auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Aufnahme als Benutzer berechtigt, die Registrierung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
      6. SupraTix behält sich auf freiwilliger Basis vor, das Benutzerkonto auch über die Dauer der Geschäftsverbindung mit dem Lizenznehmender hinaus verfügbar zu halten. Der Lizenznehmender kann sich jederzeit endgültig von der Lernplattform abmelden. Dies erfolgt durch E-Mail an support@supratix.com . Die Abmeldung führt zur Löschung aller personenbezogenen Daten des Lizenznehmendens, soweit deren Speicherung nicht gesetzlich vorgeschrieben oder zweckmäßig und zulässig ist.
    3. Vertragsschluss
      1. Die Produkt- und Leistungsbeschreibungen von SupraTix stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
      2. Nach Anlegen eines Benutzerkontos oder Öffnen des bereits bestehenden Benutzerkontos, der Eingabe seiner persönlichen Daten, der anschließenden Prüfung der Richtigkeit seiner Angaben auf der folgenden Übersichtsseite gibt der Lizenznehmender durch Bestätigung der Bestellung im abschließenden Schritt des Bestellprozesses ein verbindliches Angebot ab. Der Lizenznehmender kann die Bestellung jederzeit durch Betätigung des "Zurück"-Buttons sowie durch Schließen des Browser-Fensters abbrechen. Die vor Abschluss der Bestellung erscheinende Übersichtsseite ermöglicht es dem Lizenznehmender, seine Angaben nochmals auf Eingabefehler hin zu prüfen und im Falle des Vorliegens eines Eingabefehlers diesen durch Betätigung des "Ändern"-Buttons zu korrigieren. Nach erfolgreichem Bestelleingang erhält der Lizenznehmender eine E-Mail, in welcher der Eingang der Bestellung bestätigt wird und dem Lizenznehmender alle notwendigen Informationen zur Bestellung, zu den bestellten Leistungen sowie die sonstigen gesetzlichen Verbraucherinformationen mitgeteilt werden. Diese Bestätigungsmail stellt nur dann eine verbindliche Annahmeerklärung ("Auftragsbestätigung") dar, wenn dies ausdrücklich durch SupraTix erklärt wird. Für den Vertragsschluss steht ausschließlich Deutsch als Sprache zur Verfügung.
      3. Der Lizenznehmender ist an seine Bestellung bis zum Ablauf des zweiten auf den Tag des Angebots folgenden Werktages (Montag bis Samstag) gebunden. Ein Vertragsabschluss und damit eine vertragliche Bindung über die einzelnen Leistungen kommt jedoch dann zustande, wenn SupraTix das Angebot des Lizenznehmendens ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder, sofern der Lizenznehmender ausnahmsweise die Auftragsbestätigung nicht erhalten hat, mit Freischaltung der vertragsgemäßen Leistung im Rahmen des „SupraTix Marktplatzes“ annimmt. Der Vertrag wird von SupraTix gespeichert, dem Lizenznehmender mit der Bestätigungsmail zugesendet und kann dem Lizenznehmender im Falle des Verlusts der Unterlagen auf Anforderung des Lizenznehmender in Abschrift übersendet werden.
    4. Inhalt der Leistungen von SupraTix
      1. Die Leistungen von SupraTix umfasst die zeitweise Überlassung der Software zum Abruf über das Internet im Rahmen der vereinbarten Verfügbarkeit (Punkt 2.6).
      2. Die zeitweise Überlassung von Software umfasst die Erhaltung der Gebrauchstauglichkeit der Software, nicht jedoch deren Weiterentwicklung. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet daher nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware oder des Betriebssystems, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
      3. Soweit Leistungen des Supports vertraglich geschuldet sind, sind diese nur während der üblichen Geschäftszeiten von SupraTix (Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Sachsen) zu erbringen. Der Support kann nach Art und Weise seiner Erbringung (z.B. ausschließlich über ein Ticketsystem) sowie hinsichtlich seines zeitlichen Umfangs (z.B. begrenzt auf eine bestimmte Anzahl von Stunden je Monat) einzelvertraglich beschränkt werden.
      4. Der konkrete Inhalt der von SupraTix geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Einzelvertrag nebst gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und –ergänzungen. Liegt ausnahmsweise ein Einzelvertrag nicht vor, so ergibt sich der konkrete Leistungsinhalt aus der Auftragsbestätigung oder der von SupraTix angenommenen Bestellung des Lizenznehmendens.
      5. Solange Leistungen von SupraTix für den Lizenznehmender kostenfrei sind, sind die Leistungen von SupraTix rein freiwillig und der Lizenznehmender hat keinen Anspruch gegen SupraTix auf Fortführung der Leistungen. SupraTix behält sich vor, die kostenfreien Leistungen jederzeit ohne Vorankündigung einzustellen. Der Lizenznehmender hat insoweit auch keinen Anspruch auf den Bezug von Updates.
      6. SupraTix darf seine Leistungen auch durch Dritte erbringen.
    5. Verfügbarkeit der Software
      1. SupraTix stellt dem Lizenznehmender die Software mit einer Verfügbarkeit von 97 % im Jahresdurchschnitt zur Nutzung bereit. Davon nicht umfasst sind solche Zeiten, während derer die Nutzung der Software aus zwingenden technischen Gründen oder wegen erforderlicher Wartungsarbeiten (Punkt 2.7) unterbrochen oder beeinträchtigt ist, ohne dass SupraTix diese zu vertreten hat.
      2. Die Pflichten von SupraTix umfassen nicht den Zugang des Lizenznehmendens in das Internet oder den Betrieb von Datenleitungen oder Datennetzen als Teile des öffentlichen Internets. SupraTix übernimmt daher keine Verantwortung für die Funktionsfähigkeit solcher Datennetze oder solcher Datenleitungen zu seinen Servern mit Ausnahme der Datenleitungen zwischen seinen Servern und dem jeweiligen Übergabepunkt in das öffentliche Internet. SupraTix übernimmt ebenso wenig die Verantwortung für Energieausfälle oder für Ausfälle von Netzen oder Servern, auf die SupraTix keinen Einfluss hat.
    6. Wartungszeiträume
      1. Das Wartungsfenster von SupraTix liegt zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr MEZ.
      2. Den Zeitpunkt und die genaue Dauer der Arbeiten sowie den konkreten Umfang der Nutzungsbeeinträchtigung teilt SupraTix dem Lizenznehmender drei Arbeitstage (Montag bis Freitag mit Ausnahme bundesweiter gesetzlicher Feiertage und solcher im Freistaat Sachsen) im Voraus mit. Die Gesamtdauer solcher geplanten Wartungsarbeiten darf pro Vierteljahr maximal zwölf Stunden betragen.
    7. Schutzrechte von SupraTix, Umfang der Nutzungsrechte
      1. Das Urheberrecht, Patentrechte, Markenrechte und alle sonstigen Schutzrechte an der Software sowie an sonstigen Gegenständen, die SupraTix dem Lizenznehmender im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich SupraTix zu.
      2. SupraTix gestattet dem Lizenznehmender die Nutzung der Software zum Abruf über das Internet im einzelvertraglich vereinbarten Umfang und ausschließlich zu den vertraglichen Zwecken. Das Nutzungsrecht ist rein schuldrechtlicher Art und auf die Nutzung in der Bundesrepublik Deutschland begrenzt. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar und auf die Vertragslaufzeit befristet.
      3. Jede weitergehende Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SupraTix.
      4. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
    8. Preise
      1. Die Preise der von SupraTix geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag sowie gegebenenfalls vereinbarten Vertragsänderungen und -ergänzungen.
      2. Die genannten Preise sind Endverbraucherpreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
    9. Zahlung und Verzug
      1. Die Preise sind vom Lizenznehmender für die jeweilige Vertragslaufzeit im Voraus zu zahlen.
      2. Soweit im Einzelfall Zahlung per Rechnung vereinbart ist, sind Rechnungen von SupraTix 14 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
      3. Ist der Lizenznehmender Unternehmer und leistet er bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5 % p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
      4. Gerät der Lizenznehmender in Verzug, so werden ihm von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzögerungsschadens bleibt SupraTix vorbehalten.
      5. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn SupraTix über den Betrag verfügen kann.
  3. Erstellen und Zurverfügungstellen von Content
    1. Erstellen von Content
      1. Mithilfe der Software kann der Lizenznehmender Content individuell erstellen. Der Lizenznehmender kann SupraTix den Content als Open Educational Resources (OER) (Punkt 3.2) oder als Premiuminhalte (Punkt 3.3) anbieten.
      2. Der Lizenznehmender stellt sicher, dass er keinen unzulässigen Content erstellt. Unzulässiger Content sind insbesondere Inhalte, welche gegen das Gesetz, eine behördliche Anordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; hierzu zählen insbesondere Verstöße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz und gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes und Datenschutzes, strafbare Handlungen, wettbewerbswidrige Handlungen, Verletzungen von Rechten Dritter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Rechts am eigenen Bild, von Urheberrechten, Namensrechten, Marken-, Firmen- und sonstigen gewerblichen Schutzrechten, sowie pornografische, gewaltverherrlichende, diskriminierende, rassistische, rechtsextreme oder religiöse Gefühle verletzende Inhalte.
      3. Stellt der Lizenznehmender Content bei, deren Nutzung Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte) entgegenstehen könnten, ist der Lizenznehmender zur vorherigen Rechteklärung und Rechteeinholung im für die Erreichung des Vertragszwecks gebotenen Umfang verpflichtet. Insbesondere wird der Lizenznehmender vor jeder Beistellung von Content nach Satz 1 prüfen, ob der Lizenznehmender über die notwendigen Rechte zu deren Nutzung im Rahmen des Vertrages sowohl selbst als auch in Bezug auf die Vertragsdurchführung durch SupraTix verfügt. Der Lizenznehmender wird SupraTix auf Verlangen die ausreichende Rechteinhaberschaft bzw. den ausreichenden Rechteerwerb unverzüglich nachweisen.
      4. Im Fall eines Pflichtverstoßes gemäß Absatz 2 bis 3 ist SupraTix berechtigt, nach seiner Wahl gegebenenfalls betroffene Inhalte mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder zu löschen und/oder dem Lizenznehmender fristlos zu kündigen. Das gleiche gilt, wenn SupraTix von Dritten darauf hingewiesen wird, dass der Lizenznehmender unter Verstoß gegen die in Absatz 2 enthaltenen Pflichten Inhalte bereithält oder verbreitet, sofern die Behauptung einer Rechtsverletzung nicht offensichtlich unrichtig ist.
      5. Der Lizenznehmender hat SupraTix den aus einer Pflichtverletzung resultierenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass der Lizenznehmender diesen nicht zu vertreten hat. Der Lizenznehmender stellt SupraTix von allen Nachteilen frei, welche SupraTix aufgrund der Inanspruchnahme durch Dritte wegen vom Lizenznehmender zu vertretender schädigender Handlungen des Lizenznehmender entstehen.
      6. Content hat hinsichtlich Didaktik und technischer Umsetzung dem Stand von Wissenschaft und Technik zu genügen. Dies wird zu Gunsten des Lizenznehmendens vermutet, wenn sie den Empfehlungen zu didaktischen und technischen Standards von SupraTix https://welove.supratix.com/factory/empfehlungen entsprechen.
      7. SupraTix kann Content des Lizenznehmendens überprüfen. Eine Verpflichtung von SupraTix entsteht insoweit – soweit nicht einzelvertraglich etwas Abweichendes vereinbart ist – jedoch nicht.
      8. Die Annahme sowie die Veröffentlichung des Contents stehen in freiem Ermessen von SupraTix. Ein Anspruch auf Veröffentlichung des Contents besteht nicht.
    2. OER-Inhalte
      1. OER-Lerninhalte sind Lern- und Lehrmaterialien ohne institutionellen akademischen Charakter.
      2. Der Lizenznehmender wird OER-Lerninhalte zur kostenlosen Nutzung und Weiterverbreitung unter einer offenen Lizenz (z.B. Creative Commons oder GNU General Public License) SupraTix sowie den Endkunden zur Verfügung zu stellen. OER-Lerninhalte sowie die geltende offene Lizenz sind SupraTix vom Lizenznehmender mitzuteilen.
      3. SupraTix ist berechtigt vor Veröffentlichung der OER-Lerninhalte diese in technischer Hinsicht an die Lernplattformumgebung sowie des -formats und des -layouts anzupassen. Eine Änderung sowie eine Überprüfung durch SupraTix in inhaltlicher Hinsicht erfolgt nicht.
    3. Premiuminhalte
      1. Premiuminhalte sind Lehr- und Lerninhalte, die der Lizenznehmender SupraTix gemäß den nachfolgenden Bedingungen zur Verfügung stellt.
      2. Der Lizenznehmender gibt mittels eines Onlineformulars gegenüber SupraTix ein verbindliches Angebot für Premiuminhalte ab. SupraTix ist frei in der Annahme des Angebots des Lizenznehmendens. Der Vertrag kommt jedoch dann zustande, wenn SupraTix das Angebot des Lizenznehmendens ausdrücklich durch eine Auftragsbestätigung oder, sofern der Lizenznehmender ausnahmsweise die Auftragsbestätigung nicht erhalten hat, mit Freischaltung der Premiuminhalte an die Endkunden, annimmt.
      3. Der Lizenznehmender wird SupraTix Premiuminhalte zur Bewerbung auf der Lernplattform kostenfrei zur Verfügung stellen. Hierzu räumt der Lizenznehmender SupraTix ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Premiuminhalten ein. SupraTix darf die Premiuminhalte ohne ausdrückliche Zustimmung des Lizenznehmendens insbesondere vervielfältigen, übersetzen und online zum Abruf bereitstellen. SupraTix darf die Reihenfolge der Premiuminhalte nach eigenem Ermessen selbst oder durch Dritte in sonstiger Weise ändern und die hierdurch geschaffene Anordnung der Premiuminhalte in gleicher Weise wie die ursprünglichen Fassungen verwerten.
      4. Der Lizenznehmender gewährt SupraTix zudem das Recht, dem Endkunden ein einfaches Nutzungsrecht an den Premiuminhalten einzuräumen. Das Nutzungsrecht ist dem Endkunden nach Festlegung durch den Lizenznehmender räumlich beschränkt oder unbeschränkt sowie zeitlich unbeschränkt oder zeitlich für die mit dem Endkunden vertraglich vereinbarte Dauer einzuräumen. Ein Bearbeitungsrecht sowie ein Weiterverbreitungsrecht erhält der Endkunde nicht.
      5. Für die Einräumung des Nutzungsrechts an den Endkunden nach Absatz 4 erhält der Lizenznehmender die vereinbarte Vergütung. Der Anspruch auf die Vergütung entsteht mit Abschluss des jeweiligen Vertrags zwischen SupraTix und dem Endkunden. Die Vergütung wird fällig, sobald und soweit SupraTix über den Zahlungseingang aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Endkunden endgültig verfügen kann. SupraTix wird gegenüber dem Lizenznehmender jeweils zum Ersten eines Monats die im Vormonat aus den getätigten Verkäufen an die Endkunden entstandene Vergütung des Lizenznehmendens abrechnen und dem Lizenznehmender die entstandene und infolge der Zahlungseingänge fällige Vergütung innerhalb von zehn Tagen nach Abrechnung auszahlen, soweit der Auszahlungsbetrag mindestens 50,00 Euro (Mindestauszahlungsgrenze) beträgt. Unter der Mindestauszahlungsgrenze liegende Beträge werden in die Abrechnung des Folgemonats übernommen. Guthaben werden nicht verzinst.
      6. Sämtliche Rechtseinräumungen sind mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung abgegolten. §§ 32a, 32c UrhG bleiben hiervon unberührt.
      7. Mit Wirkung für die Zukunft ist der Lizenznehmender berechtigt, das Nutzungsrecht nach Absatz 4 zu widerrufen. Endkunden bereits eingeräumte Nutzungsrechte bleiben von diesem Widerruf unberührt.
    4. Verzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, Teilzahlungen von SupraTix
      1. Bei Zahlungsverzug schuldet SupraTix Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.
      2. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen SupraTix in gesetzlichem Umfang zu. Zahlungen einschließlich Teilzahlungen von SupraTix haben keine anerkennende Wirkung.
  4. Allgemeine Bestimmungen
    1. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung
      1. Der Lizenznehmender ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die fälligen Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden, unstreitig oder entscheidungsreif sind. Der Lizenznehmender ist jedoch ohne die weiteren Voraussetzungen aus Satz 1
        1. zur Aufrechnung auch dann berechtigt, wenn er mit einem Anspruch gegen eine Forderung von SupraTix aufrechnen will, welche zu dem Anspruch des Lizenznehmender in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht (z.B. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder Verzuges gegen den Anspruch auf Zahlung der geschuldeten Vergütung),
        2. zur Zurückbehaltung auch dann berechtigt, wenn das Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht wird.
      2. Außer im Bereich des § 354a HGB kann der Lizenznehmender, welcher Unternehmer ist, Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SupraTix an Dritte abtreten. Verbraucher unterliegen hingegen keinem Abtretungsverbot und dürfen ihre Ansprüche ohne Zustimmung von SupraTix an Dritte abtreten.
    2. Neben- und Mitwirkungspflichten des Lizenznehmender
      1. Der Lizenznehmender wird SupraTix bei der Erfüllung der vertraglichen Leistungen von SupraTix in angemessenem Umfang unterstützen. Insbesondere stellt der Lizenznehmender die in seiner Betriebssphäre liegenden Voraussetzungen sicher, soweit dies für die vertragsgemäße Erbringung der Leistungen von SupraTix erforderlich ist.
      2. Der Lizenznehmender ist verpflichtet, SupraTix Fehler der Software unverzüglich zu melden. Der Lizenznehmender wird hierbei alle dem Lizenznehmender vorliegenden, für die Beseitigung von Störungen erforderlichen Informationen an SupraTix weiterleiten.
      3. Der Lizenznehmender ist verpflichtet, die Software von SupraTix durch geeignete Vorkehrungen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Der Lizenznehmender wird dazu insbesondere Zugangsdaten und Benutzerdokumentationen an einem gesicherten Ort verwahren. Der Lizenznehmender wird außerdem seine Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die die Software von SupraTix entsprechend den Bestimmungen des Einzelvertrags nutzen, nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen und der Bestimmungen des Urheberrechts hinweisen.
    3. Sonstige Leistungen von SupraTix
      1. SupraTix wird nach Absprache mit dem Lizenznehmender weitere Leistungen, die mit der Software in Zusammenhang stehen, gegen eine separate Vergütung erbringen. Dies gilt insbesondere für
        1. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Lizenznehmendens außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von SupraTix (Montag bis Freitag von 8:30 bis 17:30 Uhr MEZ, außer an gesetzlichen Feiertagen im Freistaat Sachsen) vorgenommen werden, es sei denn die vertraglich vereinbarte Leistung ist außerhalb der üblichen Geschäftszeiten zu erbringen;
        2. sämtliche Leistungen, die auf Anforderung des Lizenznehmendens an einem anderen Ort als dem Firmensitz von SupraTix durchgeführt werden;
        3. Arbeiten und Leistungen, die durch unsachgemäße Behandlung der Software und/oder Obliegenheitsverletzungen des Lizenznehmendens, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen, erforderlich werden, gleichgültig, ob diese durch den Lizenznehmender, seine Erfüllungsgehilfen oder andere vom Lizenznehmender nicht autorisierte Personen erfolgt sind;
        4. die Unterstützung bei der Durchführung von Workshops und Schulungen;
        5. Arbeiten und Leistungen, die durch höhere Gewalt oder sonstige nicht von SupraTix zu vertretende Umstände erforderlich werden;
        6. Arbeiten und Leistungen, die aus geänderten bzw. neuen individuellen Nutzungsanforderungen des Lizenznehmendens resultieren;
        7. Arbeiten und Leistungen an nicht vertragsgegenständlicher Software, z.B. MS Outlook Exchange-Server, ERP-Systemen, Betriebssystemen und Datenbanken, sowie an Hardware einschließlich der Server- und Netzwerkinfrastruktur sowie mobilen Endgeräten;
        8. Arbeiten und Leistungen, die durch eine über das gewöhnliche Maß hinaus gehende Nutzung der Software sowie der gepflegten Programme durch den Lizenznehmender oder seiner Erfüllungsgehilfen ausgelöst werden, z.B. häufiger Massenversand von Dokumenten, dauerhafte Exporte im Vollabgleich und die Wirkungen einer solchen Nutzung, wie insbesondere erhöhter Datenverkehr, erhöhte Inanspruchnahme von Speicherplatz und Rechenleistung auf den Servern, erhöhte Auslastung der Netze und Datenleitungen sowie zusätzlicher Aufwand an Arbeit und Personal von SupraTix.
      2. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, stehen die Nutzungsrechte an den im Zusammenhang mit einem Workshop bzw. einer Schulung überlassenen bzw. eingesetzten Gegenständen, Dateien, Dokumenten und Schulungsunterlagen ausschließlich SupraTix zu. Jede nicht vom Zweck des Vertrages gedeckte Nutzungshandlung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SupraTix.
    4. Sachmängel
      1. Die Software hat die vereinbarte Beschaffenheit, eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte, sonst die gewöhnliche Verwendung und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität.
      2. Sachmängelansprüche sind ausgeschlossen, bei
        1. Lieferungen und Leistungen von SupraTix, für welche der Lizenznehmender keine Gegenleistung schuldet;
        2. nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit;
        3. Funktionsbeeinträchtigungen der Software, welche aus Fehlbedienung, dem Einsatz der Software außerhalb der vereinbarten Umgebungsbedingungen, der vertragswidrigen Änderung der Software oder einem Mangel nicht von SupraTix gelieferter Hardware folgen, soweit dies nicht von SupraTix zu vertreten ist;
        4. einer Verletzung der unverzüglichen Mängelanzeige nach § 536c BGB;
        5. Mängeln, die der Lizenznehmender bei Vertragsschluss kannte; ist dem Lizenznehmender ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Lizenznehmender Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn SupraTix den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Software übernommen hat.
      3. Der Lizenznehmender wird SupraTix bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unterstützen, indem der Lizenznehmender auftretende Probleme konkret beschreibt, SupraTix umfassend informiert und SupraTix die für die Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit gewährt.
      4. Die Mangelbeseitigung kann vorübergehend bis zur endgültigen Mangelbeseitigung, welche in einem angemessenen Zeitraum nachzuholen ist, auch dadurch erfolgen, dass SupraTix Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels im Sinne einer Umgehungslösung zu vermeiden, soweit und solange dies für den Lizenznehmender zumutbar ist. Ein neuer oder ein vorhergehender Programmstand, der den Fehler nicht enthalten hat, ist vom Lizenznehmender zu übernehmen, wenn dies für den Lizenznehmender zumutbar ist.
      5. Soweit ein vom Lizenznehmender mitgeteilter Fehler nicht festgestellt werden kann oder SupraTix gemäß Absatz 2 lit. c) für den Fehler nicht verantwortlich ist, trägt der Lizenznehmender die Kosten von SupraTix nach den vereinbarten bzw. üblichen Preisen.
      6. Die Garantie von Beschaffenheiten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
      7. Die Verjährung richtet sich nach Punkt IV.8.
      8. Die Ausschlüsse und Beschränkungen der Rechte des Lizenznehmendens nach diesem Punkt IV.4 gelten nicht, soweit SupraTix arglistig gehandelt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
      9. Ein Anspruch auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels, welcher bereits bei Vertragsschluss vorhanden ist, besteht nur dann, wenn SupraTix den Mangel zu vertreten hat.
      10. Für den Umfang und die Höhe der Haftung auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines von SupraTix zu vertretenden Mangels gilt Punkt IV.6 (Haftung von SupraTix).
    5. Rechtsmängel
      1. SupraTix gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Software in der Bundesrepublik Deutschland keine Rechte Dritter entgegenstehen. Zur Prüfung entgegenstehender gewerblicher Schutzrechte oder sonstigen geistigen Eigentums Dritter ist SupraTix nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet.
      2. Bei Rechtsmängeln leistet SupraTix dadurch Gewähr, dass SupraTix nach Wahl von SupraTix die von SupraTix überlassene Software derart abändert oder austauscht, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die von SupraTix überlassene Software aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Lizenznehmender durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschafft.
      3. Der Lizenznehmender unterrichtet SupraTix unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z. B. Urheber-, Marken- oder Patentrechte) an der überlassenen Software geltend machen. Der Lizenznehmender ermächtigt SupraTix, die Auseinandersetzung mit dem Dritten allein zu führen. Macht SupraTix von dieser Ermächtigung Gebrauch, darf der Lizenznehmender von sich aus die Ansprüche des Dritten nicht ohne Zustimmung von SupraTix anerkennen. SupraTix wehrt dann die Ansprüche des Dritten auf eigene Kosten ab und stellt den Lizenznehmender von allen mit der Abwehr dieser Ansprüche verbundenen notwendigen Kosten frei, soweit diese nicht auf pflichtwidrigem Verhalten des Lizenznehmendens (z. B. der vertragswidrigen Nutzung der Software) beruhen.
      4. Punkt IV.4 Absatz 2 lit. d) sowie Absätze 6 bis 10 gelten entsprechend.
    6. Vertragsdauer und Kündigung
      1. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt ein Monat. Der Einzelvertrag kann unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen bei Monatsverträgen, 2 Monate bei Jahresverträge zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit erstmalig ordentlich gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich der Einzelvertrag um jeweils ein weiteres Zeitinkrement (ein Jahr für Jahresverträge, ein Monat für Monatsverträge), solange er nicht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist gekündigt wird.
      2. Das Recht zur Kündigung des Einzelvertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    7. Haftung von SupraTix
      1. Die Haftung von SupraTix auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung oder Leistung, Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung), ist, sofern die Haftung ein Verschulden von SupraTix voraussetzt, nach Maßgabe des Punkts IV.7 (Haftung von SupraTix) eingeschränkt.
      2. Die Haftung von SupraTix für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, soweit nicht die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht vorliegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Lizenznehmender vertrauen durfte und deren Nichterfüllung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (sog. "Kardinalpflicht"). Im Falle der Verletzung einer solchen vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von SupraTix auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
      3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von SupraTix gegenüber Unternehmern auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung von SupraTix bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt.
      4. Soweit SupraTix nicht selbst zur Durchführung von Maßnahmen der Datensicherung verpflichtet ist, ist die Haftung für Datenverlust durch den typischen Wiederherstellungsaufwand begrenzt; dieser bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer Sicherungsmaßnahmen (wie z.B. Anfertigung von Sicherungskopien) durch den Lizenznehmender eingetreten wäre.
      5. Soweit die Pflichtverletzung von SupraTix Lieferungen und Leistungen betrifft, welche SupraTix gegenüber dem Lizenznehmender freiwillig und unentgeltlich erbringt (z.B. im Rahmen einer Schenkung, Leihe oder unentgeltlicher Geschäftsbesorgung sowie bei reinen Gefälligkeiten), ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit insgesamt ausgeschlossen.
      6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Punktes IV.7 (Haftung von SupraTix) gelten für Ansprüche auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen entsprechend.
      7. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des Punktes IV.7 (Haftung von SupraTix) gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SupraTix.
      8. Die Einschränkungen des Punktes IV.7 (Haftung von SupraTix) gelten nicht für die Haftung von SupraTix wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, in Fällen der Arglist, bei Übernahme einer Garantie oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
      9. Die SupraTix GmbH haftet nicht für fehlerhaftes Ausweisen der Umsatzsteuer. Jeder Anbieter und Reseller ist verpflichtet Steuereinstellungen zu prüfen und SupraTix bei falscher Einstellung der Kategorisierung umgehend via E-Mail oder Telefon zu kontaktieren.
    8. Verjährung
      1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
      2. Die Verjährungsfrist nach Abs. 1 gilt jedoch mit folgender Maßgabe:
        1. Die Verjährungsfrist gilt generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistungen übernommen hat. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
        2. Die Verjährungsfrist gilt auch nicht bei Bauwerken oder einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
        3. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle – nicht in der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf), in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Fristen.
        4. Soweit in dieser Bestimmung von Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
      3. Die Verjährung beginnt vorbehaltlich einer abweichenden einzelvertraglichen Regelung ab dem Zeitpunkt, in dem der Lizenznehmender von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.
      4. Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit der Abnahme.
      5. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
      6. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen.
      7. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
      8. Abweichend vom Vorstehenden gelten die gesetzlichen Verjährungsregelungen
        1. bei Ansprüchen auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus grober Fahrlässigkeit und in den in Punkt IV.7 Absatz 8 genannten Fällen,
        2. bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen nach Beendigung eines Mietvertrags sowie
        3. für alle anderen als die in Absatz 1 genannten Ansprüche.
    9. Schlussbestimmungen
      1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG); Art. 12 CISG bleibt unberührt. Zwingende Bestimmungen zum Schutz des Verbrauchers, die in dem Staat gelten, in welchem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
      2. Erfüllungsort ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen der Geschäftssitz von SupraTix.
      3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit den unter Einbeziehung dieser AGB geschlossenen Einzelverträgen bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Geschäftssitz von SupraTix. Für Klagen von SupraTix gegen den Lizenznehmender gilt zudem jeder weitere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarungen bestimmen sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Stand: November 2019

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  1. Anwendungsbereich und Geltung
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln Abschluss,Inhalt und Abwicklung von Verträgen für Informatikdienstleistungen wie Beratung, Unterstützung, Schulung und Verleih von Informatikpersonal.
    2. Der Auftraggeber weist in der Offertanfrage auf die anwendbaren AGB hin. Sie gelten als angenommen, wenn der Auftragnehmer ein schriftliches Angebot einreicht.
    3. Abweichungen von den AGB sind im Pflichtenheft bzw. in der Offerte ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Vertragsurkunde.
  2. Angebot
    1. Das Angebot einschliesslich Demonstrationen erfolgt unentgeltlich.
    2. Weicht das Angebot von der Offertanfrage des Auftraggebers ab, so weist der Auftragnehmer ausdrücklich darauf hin.
    3. Soweit im Angebot nichts Abweichendes festgelegt wird, bleibt der Auftragnehmer vom Datum des Angebotes an während 3 Monaten gebunden.
    4. Bis zur Unterzeichnung der Vertragsurkunde oder der schriftlichen Annahme der Offerte (Bestellung) können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den Vertragsverhandlungen zurückziehen. Ziffer 2.3 bleibt vorbehalten.
  3. Leistungen
    1. Art und Umfang der Dienstleistungen entsprechen der akzeptierten Offerte bzw. werden in der Vertragsurkunde geregelt. Darin kann auf weitere Dokumente verwiesen werden.
  4. Ausführung
    1. Die Ausführung erfolgt unter Anwendung anerkannter Projektmanagementmethoden. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber regelmässig über den Fortschritt der Arbeiten. Die Vertragspartner zeigen sich gegenseitig sofort alle Umstände aus ihren Bereichen an, welche die vertragsgemässe Erfüllung gefährden.
    2. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer den notwendigen Zugang zu seinen Räumlichkeiten und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung.
    3. Allfällige weitere Mitwirkungspflichten des Auftraggebers werden in der Vertragsurkunde vereinbart.
    4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich und sein Personal zur Einhaltung der betrieblichen Vorschriften des Auftraggebers, insbesondere der Zutrittsrichtlinien, sofern diese dem Auftragnehmer vor Vertragsabschluss schriftlich bekanntgegeben bzw. nachträglich vereinbart werden.
  5. Personaleinsatz
    1. Der Auftragnehmer setzt nur sorgfältig ausgewähltes und gut ausgebildetes Personal ein. Er ersetzt auf Verlangen des Auftraggebers innerhalb nützlicher Frist Personen, welche nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen oder sonst wie die Vertragserfüllung beeinträchtigen. Bei Personalverleih kann der Auftraggeber eine Person ohne Begründung ablehnen.
    2. Der Auftragnehmer zieht Dritte nur mit Genehmigung des Auftraggebers bei. Der Auftraggeber darf die Genehmigung nicht ohne begründeten Anlass verweigern, wobei die Gründe im Rahmen des Amtsgeheimnisses nicht offengelegt werden müssen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber für das Erbringen der Leistungen verantwortlich.
    3. Die Vertragspartner vereinbaren die organisatorischen Rahmenbedingungen und bezeichnen die darin verantwortlichen Personen.
  6. Vergütung
    1. Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen nach Aufwand mit oberer Begrenzung der Vergütung (Kostendach) oder zu Festpreisen. Er gibt in seinem Angebot die Kostenarten und Kostensätze bekannt. Alle Preise verstehen sich als Nettopreise und sind zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen.
    2. Die Vergütung gilt alle Leistungen ab, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere alle Sozialleistungen und andere Entschädigungsleistungen für Krankheit, Invalidität und Todesfall, sowie die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden öffentlichen Abgaben (z.B. MWST), welche separat ausgewiesen werden können.
    3. Die Rechnungsstellung erfolgt bei Vergütung nach Aufwand monatlich, bei Festpreisen nach Erbringen der Dienstleistungen bzw. gemäss Zahlungsplan, soweit ein solcher vereinbart wurde. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu bezahlen.
    4. Werden Teilzahlungen (Anzahlungen und Abschlagszahlungen) vereinbart, kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer gemäss der Offertanfrage Sicherstellungen verlangen.
    5. Die Vergütung wird der Teuerung nur dann und insoweit angepasst, als dies in der Vertragsurkunde vorgesehen ist.
    6. Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nach Aufwand, so liefert er zusammen mit der Rechnung einen Bescheid. Er nennt pro Tag die Leistungen und den Aufwand jeder eingesetzten Person.
  7. Lieferfristen und Termine
    1. Die Vereinbarung von Terminen oder Fristen bedarf der Schriftform. Sie gelten nur dann als verbindlich, wenn dies ausdrücklich mit dem Auftragnehmer vereinbart wird.
    2. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erfüllung etwaiger vom Auftragnehmer übernommener Verpflichtungen.
    3. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist um mehr als vier Wochen aus alleinigem Verschulden des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist die vereinbarte Dienstleistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird.
  8. Schutzrechte
    1. Alle bei der Vertragserfüllung (Erbringung der Dienstleistungen) entstandenen Schutzrechte erwirbt der Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart wird. Der Auftragnehmer stellt vertraglich sicher, dass dem von ihm und von beauftragten Dritten eingesetzten Personal keine Urheberrechte an Arbeitsergebnissen zustehen.
    2. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass er mit seinem Angebot und seinen Leistungen keine in der BRD anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.
    3. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt der Auftragnehmer auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Auftraggeber gibt solche dem Auftragnehmer schriftlich und ohne Verzug bekannt und überlässt ihm die ausschliessliche Führung eines allfälligen Prozesses und die Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt der Auftragnehmer die dem Auftraggeber entstandenen Kosten und auferlegten Schadenersatzleistungen.
    4. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann der Auftragnehmer, auf eigene Kosten, nach seiner Wahl entweder dem Auftraggeber dieses Recht verschaffen oder durch ein anderes ersetzen, welches die wesentlichen vertraglichen Anforderungen erfüllt, oder er wird schadenersatzpflichtig.
  9. Geheimhaltung und Datenschutz
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur Geheimhaltung von Tatsachen und Daten, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Diese Pflicht ist auch einbezogenen Dritten aufzuerlegen. Im Zweifelsfall sind Tatsachen und Daten vertraulich zu behandeln. Die Geheimhaltungspflichten bestehen schon vor Vertragsabschluss und auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bzw. nach der Erfüllung der vereinbarten Leistung. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
    2. Der Auftragnehmer regelt die Geheimhaltungspflichten (gegebenenfalls die Einhaltung des Amtsgeheimnisses) im Arbeitsvertrag mit verliehenem Personal.
    3. Der Auftragnehmer darf die Tatsache und den wesentlichen Inhalt der Offertanfrage möglichen zu beauftragenden Dritten bekanntgeben.
    4. Werbung und Publikationen über vertragsspezifische Leistungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vertragspartners.
    5. Verletzt ein Vertragspartner oder ein von ihm einbezogener Dritter vorstehende Geheimhaltungspflichten, so schuldet der verletzende Vertragspartner dem anderen eine Konventionalstrafe, sofern er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Diese beträgt je Fall 10% der gesamten Vergütung, höchstens jedoch € 500'000 je Fall. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von den Geheimhaltungspflichten; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
    6. Geltende Datenschutzbestimmungen sind einzuhalten. Allenfalls sind darüber hinaus besondere Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen zu vereinbaren.
  10. Verzug
    1. Die Vertragspartner kommen bei Nichteinhalten der in der Vertragsurkunde als verzugsbegründend vereinbarten Termine ohne weiteres in Verzug, bei anderen Terminen nach Mahnung unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist.
    2. Eine Konventionalstrafe ist geschuldet, soweit eine solche in der Vertragsurkunde vereinbart wurde. Die Konventionalstrafe ist in diesem Fall auch dann geschuldet, wenn die Leistungen vorbehaltlos angenommen werden. Die Bezahlung einer allfälligen Konventionalstrafe befreit nicht von den anderen vertraglichen Verpflichtungen; Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten, die Konventionalstrafe wird auf den zu leistenden Schadenersatz angerechnet.
  11. Sorgfältige Ausführung
    1. Der Auftragnehmer haftet für getreue und sorgfältige Ausführung seiner Leistungen.
    2. Bei Vorliegen von Mängeln steht dem Auftraggeber das Recht zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb angemessener Zeit zu, bevor die Vergütung gemindert oder vom Vertrag zurückgetreten werden kann.
    3. Bei Personalverleih haftet der Auftragnehmer für die getreue und sorgfältige Auswahl (fachliche und persönliche Eignung) der beim Auftraggeber eingesetzten Personen.
  12. Haftung für Schäden
    1. Ein Vertragspartner haftet für den von ihm oder von einem von ihm einbezogenen Dritten verursachten Schaden aus dem Vertragsverhältnis, wenn er nicht beweist, dass weder ihn noch einbezogene Dritte ein Verschulden trifft. Er haftet höchstens für den entstandenen Schaden.
    2. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für Personenschäden unbegrenzt. Für Sachschäden ist sie auf maximal € 1'000‘000 pro Schadenfall begrenzt.
    3. Für reine Vermögensschäden entspricht die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit höchstens dem entstandenen Schaden. Bei einer Gesamtvergütung bis zu € 250'000 beträgt die Haftung maximal € 50'000 pro Vertrag. Bei einer Gesamtvergütung über € 250'000 beträgt die Haftung 20% der gesamten Vergütung, maximal aber € 500'000 pro Vertrag. Ausgeschlossen ist die Haftung für entgangenen Gewinn.
    4. Für erhöhte Risiken sind spezielle Vereinbarungen zu treffen.
    5. Der Auftraggeber haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten bei eventuellem Datenverlust. Dem Auftragnehmer obliegt der korrekte Einsatz von Datensicherungsverfahren.
  13. Beendigung des Vertragsverhältnisses
    1. Bei Personalverleih kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage. Auf Verlangen des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer seine Tätigkeit unverzüglich ein.
    2. In allen anderen Fällen können die Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt 30 Tage.
    3. Bei schwerwiegender Vertragsverletzung kann der andere Vertragspartner das Vertragsverhältnis jederzeit fristlos kündigen. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
    4. Im Falle der Kündigung berechnet sich die Vergütung nach den erbrachten Leistungen.
    5. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer alle vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, sowohl die schriftlichen als auch die maschinell lesbaren, dem Auftraggeber unaufgefordert zu übergeben.
    6. Sofern erforderlich, sind weitere Abschlussmodalitäten zu vereinbaren.
  14. Abtretung, Übertragung und Verpfändung
    1. Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vertragspartners an Dritte weder abgetreten, übertragen noch verpfändet werden. Diese Zustimmung wird nicht ohne Grund verweigert. Nicht als Dritte gelten die einzelnen Gesellschaften innerhalb eines Konzerns.
  15. Vertragsbestandteile und Rangfolge
    1. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der Vertragsbestandteile hat die Vertragsurkunde Vorrang vor den Bedingungen dieser AGB. Diese AGB haben Vorrang vor der Offerte und die Offerte hat Vorrang vor dem Pflichtenheft.
  16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
    1. Im Übrigen ist auf das Vertragsverhältnis deutsches Recht anwendbar.
    2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland und als Gerichtsstand der Sitz des Auftraggebers. Der Gerichtsstand wird in der Vertragsurkunde festgelegt.
    3. Sollten einzelne Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Beide Parteien verpflichten sich, rechtsunwirksame Bestimmungen durch eine ihrem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommende Bestimmung zu ersetzen. Entsprechendes gilt auch für Vertragslücken.
    4. Es gelten die Bestimmungen dieser AGB. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.
  1. Vertretung
    1. Sie können jederzeit anstelle des angemeldeten Teilnehmers einen Vertreter benennen. Ihnen entstehen keine zusätzlichen Kosten
  2. Umbuchung
    1. Sie können jederzeit auf einen anderen Veranstaltungstermin oder auch eine andere Veranstaltung umbuchen. Bitte teilen Sie uns dies schriftlich, Textform genügt, mit. Bei einer Umbuchung (nur einmalig möglich) erheben wir folgende Bearbeitungsgebühren:
    2. Umbuchung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: kostenlos
    3. Umbuchung ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: € 150,- zzgl. MwSt. (€ 178,50 inkl. MwSt.)
  3. Stornierung
    1. Sie können jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Dies ist jedoch nur schriftlich, Textform genügt, möglich. Bitte beachten Sie, dass wir folgende Bearbeitungsgebühren erheben:
    2. Stornierung bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: € 150,- zzgl. MwSt. (€ 178,50 inkl. MwSt.); bei Tagungsveranstaltungen: € 90,- zzgl. MwSt. (€ 107,10 inkl. MwSt.)
    3. Stornierung ab 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn: die volle Teilnahmegebühr zzgl. MwSt.
    4. Dies gilt auch bei Nichterscheinen des angemeldeten Teilnehmers.
    5. Bei E-Learning-Angeboten ist die Stornierung vor dem ersten Login kostenlos. Mit Beginn der Bearbeitung des E-Learnings (erster Login) erheben wir die volle Teilnahmegebühr zzgl. MwSt.
  4. Absage von Veranstaltungen
    1. Wir behalten uns vor, die Veranstaltung wegen zu geringer Nachfrage bzw. Teilnehmerzahl oder aus sonstigen wichtigen, von uns nicht zu vertretenden Gründen (z. B. plötzliche Erkrankung des Referenten, höhere Gewalt) abzusagen. Bereits von Ihnen entrichtete Teilnahmegebühren werden Ihnen selbstverständlich zurückerstattet. Im Rahmen unser Flex-Garantie führen wir Präsenzveranstaltungen ggf. als Live-Online-Veranstaltung durch. Eine solche Änderung gibt Ihnen die SupraTix GmbH rechtzeitig bekannt. Sie haben dann die Möglichkeit, Ihren Veranstaltungstermin kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren. Weitergehende Haftungs- und Schadenersatzansprüche, die aus der Absage oder der Veranstaltungsänderung entstehen und nicht die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen, sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits vorliegt, ausgeschlossen.
  5. Änderungsvorbehalte
    1. Wir sind berechtigt, notwendige inhaltliche, methodische und organisatorische Änderungen oder Abweichungen (z. B. aufgrund von Rechtsänderungen) vor oder während der Veranstaltung vorzunehmen, soweit diese den Nutzen der angekündigten Veranstaltung für den Teilnehmer nicht wesentlich ändern. Wir sind berechtigt, die vorgesehenen Referenten im Bedarfsfall (z. B. Krankheit, Unfall) durch andere hinsichtlich des angekündigten Themas gleich qualifizierte Personen zu ersetzen. Die im Rahmen der Weiterbildung zur Verfügung gestellten Dokumente werden nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt. Haftung und Gewähr für die Korrektheit, Aktualität, Vollständigkeit und Qualität der Inhalte sind ausgeschlossen.

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